Kosten
Meine Praxiserfahrung zeigt, dass ein Telefonat oder eine kurze E-Mail-Korrespondenz im Vorfeld einer Erstberatung sowohl für mich als auch für meine Mandanten sehr hilfreich ist. In diesem Rahmen lässt sich Vieles klären und ein ggf. folgender Beratungstermin lässt sich dadurch besser vorbereiten. Wenn Sie daher ein Anliegen im Bereich des Arzthaftungsrechts haben, rufen Sie mich erst einmal an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Dieser erste Kontakt ist für Sie immer kostenlos und für beide Seiten unverbindlich.
Wenn wir im Rahmen unseres Telefonats oder unsrer E-Mail-Korrespondenz einen Beratungstermin vereinbaren, fällt die übliche Abrechnung nach den Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der individuellen Honorarvereinbarung an. Meine Mandanten werden ausführlich über alle Kosten informiert und zwar noch bevor sie anfallen. Hier soll es keine unerwarteten Überraschungen geben.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese in allermeisten Fällen die Kosten für eine Erstberatung, die üblicherweise im Rahmen eines persönlichen Gespräches in der Kanzlei oder auch nach Wunsch und Vereinbarung online stattfindet. Die Kosten für eine Erstberatung betragen 250,- € brutto. Wenn Sie sich nachfolgend dazu entscheiden, Ihre Ansprüche durchzusetzen, hole ich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine sog. Deckungszusage ein. Wenn der Versicherungsschutz für die betreffende Angelegenheit erteilt wird, deckt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die eigenen Anwaltskosten und die entstehenden Gerichtskosten, wozu auch Kosten für ein gerichtliches Gutachten gehören, ab. Sollte ein Gerichtsverfahren verloren gehen, übernimmt eine Rechtsschutzversicherung auch die Kosten des Gegners.
Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen rechtlichen Rahmen für die Anwaltsgebühren getroffen. Danach fallen für die einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten verschiedene Gebühren an, deren Höhe sich am Streitwert orientiert. Nähere Informationen hierzu kann der Gebührentabelle entnommen werden.
Daneben kann jeder Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung, etwa über ein Stundenhonorar, schließen. Ob ich nach RVG oder gemäß Honorarvereinbarung abrechne, hängt ganz vom Einzelfall ab. Bei sehr hohen Streitwerten und einer nicht umfangreichen Anwaltstätigkeit ist es für den Mandanten günstiger eine Stundenhonorarvereinbarung zu schließen.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ergeben sich die Anwaltskosten regelmäßig aus dem RVG, während die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet werden.
Für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren ist der Streitwert maßgebend. Er dient als Berechnungsgrundlage für den gesamten Prozess. Je höher der Streitwert, desto höher die Prozesskosten.
Der Streitwert spielt nicht nur als Grundlage für die Prozesskosten eine Rolle, sondern auch bei der Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte und bei den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln im Verfahren.
In jedem Fall sind Sie, wenn ich Ihre Vertretung übernehme, über die Kosten des Verfahrens so transparent informiert, sodass es für Sie keine Überraschung mehr geben darf.